BFH, Beschluss vom 10.06.2015 – VI B 133/14
Aus dem Leitsatz
1. NV: Strafverteidigungskosten sind nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst war. Die berufliche Veranlassung wird nicht dadurch begründet, dass der Steuerpflichtige eine steuerpflichtige Entschädigung nach dem Gesetz über die…
Leitsatz
- NV: Strafverteidigungskosten sind nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst war. Die berufliche Veranlassung wird nicht dadurch begründet, dass der Steuerpflichtige eine steuerpflichtige Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) erhält .
- NV: Strafverteidigungskosten erwachsen einem Steuerpflichtigen auch im Falle eines Freispruchs nicht zwangsläufig i.S. von § 33 Abs. 1 EStG, wenn er mit seinem Verteidiger ein Honorar vereinbart, das über den durch die Staatskasse erstattungsfähigen Kosten liegt .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18. November 2014 12 K 177/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 18. November 2014, Az: 12 K 177/13, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 9 Abs. 1 S. 1 EStGWerbungskosten
- § 33 Abs. 1 S. 1 EStGAußergewöhnliche Belastungen
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
Weitere Entscheidungen zu § 9 EStG
- BFH VIII R 13/24 vom 23.06.2026amtlichReisekostenrechtliche Betriebsstätte eines Selbständigen1. Eine Betriebsstätte im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) setzt auch nach Inkrafttreten des neuen Reisekostenrechts…
- BFH VIII R 15/24 vom 19.05.2026amtlichDoppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten eines Selbständigen1. Eine doppelte Haushaltsführung eines Selbständigen liegt nur vor, wenn dieser außerhalb des Ortes, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt…
- BFH III R 7/24 vom 22.04.2026amtlichKein Verbrauch der Erstausbildung durch Ausbildung zum Rettungssanitäter1. Der Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) setzt einen Abschluss nach einer…
- BFH III R 18/25 vom 05.02.2026amtlichBetriebsausgabenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte - Anforderungen an eine Betriebsstätte gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes1. Eine Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes ist der Ort, an dem oder von dem aus ein selbständig Tätiger seine…
- BFH VI R 30/24 vom 21.01.2026amtlichDienstreisen: Kein Werbungskostenabzug, wenn anstelle des Firmenwagens der Privatwagen genutzt wirdAufwendungen für Dienstreisen mit dem Privatwagen sind in der Regel unangemessen und deshalb in voller Höhe nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn…
- BFH VI R 4/23 vom 20.11.2025amtlichAufwendungen für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten HaushaltsführungKosten für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes gehören nicht zu den Unterkunftskosten, die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes nur…
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche