6. SenatNV

BFH, Beschluss vom 24.03.2010 – VI B 132/09

Verletzung rechtlichen Gehörs bei Überprüfung eines Lohnsteuerhaftungsbescheids - kein Verfahrensmangel bei unzutreffendem Schätzungsergebnis - Zulassung zur Revision aufgrund Verstoßes gegen Denkgesetze bei Schätzungen

Aus dem Leitsatz

1. NV: Mit der Rüge, das FG habe die Frage der Rechtmäßigkeit des Auswahlermessens rechtsfehlerhaft nicht geprüft und der Klägerin dadurch rechtliches Gehör versagt, wird kein die Revision eröffnender Gehörsverstoß geltend gemacht, sondern die materielle Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung angegriffen.

Leitsatz

  1. NV: Mit der Rüge, das FG habe die Frage der Rechtmäßigkeit des Auswahlermessens rechtsfehlerhaft nicht geprüft und der Klägerin dadurch rechtliches Gehör versagt, wird kein die Revision eröffnender Gehörsverstoß geltend gemacht, sondern die materielle Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung angegriffen.
  2. NV: Ein unzutreffendes Schätzungsergebnis begründet in der Regel ebenfalls keinen Verfahrensmangel.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 28. August 2009, Az: 11 K 528/07, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Weitere Entscheidungen zu § 116 FGO

Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.

Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat