6. SenatNV

BFH, Beschluss vom 10.02.2012 – VI B 130/11

Prozessfähigkeit bei Betreuung - Einwilligungsvorbehalt - Löschungsbeschluss

Aus dem Leitsatz

1. NV: Steht eine Person in allen von ihm und gegen ihn betriebenen gerichtlichen Verfahren und behördlichen Ermittlungsverfahren unter Betreuung und ist für Willenserklärungen im vorgenannten Aufgabenkreis die Einwilligung des Betreuers notwendig (Einwilligungsvorbehalt), kann eine ohne Einwilligung eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht…

Leitsatz

  1. NV: Steht eine Person in allen von ihm und gegen ihn betriebenen gerichtlichen Verfahren und behördlichen Ermittlungsverfahren unter Betreuung und ist für Willenserklärungen im vorgenannten Aufgabenkreis die Einwilligung des Betreuers notwendig (Einwilligungsvorbehalt), kann eine ohne Einwilligung eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht wirksam erhoben werden.
  2. NV: Das ein solche Nichtzulassungsbeschwerde betreffende Verfahren ist in den Registern zu löschen.
  3. NV: Eine Kostenentscheidung ist für einen Löschungsbeschuss nicht vorgesehen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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