6. SenatNV

BFH, Beschluss vom 18.06.2012 – VI B 108/11

Nichterhebung eines Zeugenbeweises bei Wahrunterstellung - Darlegung von Verfahrensmängeln: Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten - Bestimmung des Rechtswegs für Einwendungen gegen Lohnkirchensteuer im Bundesland Rheinland-Pfalz - Darlegung eines erheblichen Rechtsanwendungsfehlers bei Schätzungen

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Ablehnung eines Beweisantrags ist kein Verfahrensfehler, wenn das FG die Wahrheit der unter Beweis gestellten Tatsache unterstellt.

Leitsatz

  1. NV: Die Ablehnung eines Beweisantrags ist kein Verfahrensfehler, wenn das FG die Wahrheit der unter Beweis gestellten Tatsache unterstellt.
  2. NV: Zur Darlegung eines Verstoßes gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO.
  3. NV: Das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten.
  4. NV: Für Einwendungen gegen die Festsetzung von Lohnkirchensteuer ist im Bundesland Rheinland-Pfalz nicht der Finanzrechtsweg, sondern der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
  5. NV: Ein zur Zulassung der Revision berechtigender erheblicher Rechtsfehler bei Schätzungen aufgrund objektiver Willkür kann allenfalls in Fällen bejaht werden, in denen das Schätzungsergebnis des FG wirtschaftlich unmöglich und damit schlechthin unvertretbar war. Diese besonderen Umstände sind in der Beschwerdeschrift darzulegen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 17. August 2011, Az: 1 K 1304/06, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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