6. SenatNV

BFH, Beschluss vom 08.02.2013 – VI B 100/12

Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens als Verfahrensmangel

Aus dem Leitsatz

1. NV: Das FG verletzt § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, wenn es bei seiner Überzeugungsbildung von einer Sachverhaltsunterstellung ausgeht, die nicht durch ausreichende tatsächliche Feststellungen getragen wird.

Leitsatz

  1. NV: Das FG verletzt § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, wenn es bei seiner Überzeugungsbildung von einer Sachverhaltsunterstellung ausgeht, die nicht durch ausreichende tatsächliche Feststellungen getragen wird.
  2. NV: Stützt das FG seine Entscheidung darauf, in den Briefkasten einer anderen Behörde eingeworfene und durch diese Behörde beim Finanzamt abgelieferte Post erhalte dort den Eingangsstempel des letzten Arbeitstags, ist diese Annahme aber nicht von den Angaben der vernommenen Zeugen gedeckt, liegt in dieser Sachverhaltsunterstellung ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr 3 FGO.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 9. Mai 2012, Az: 2 K 1449/10, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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