6. SenatNV

BFH, Beschluss vom 04.06.2012 – VI B 10/12

Verfahrensmangel wegen unvollständiger Sachverhaltsaufklärung - Beteiligtenvernehmung

Aus dem Leitsatz

NV: Die Verpflichtung zur Erforschung des Sachverhalts gebietet zwar nicht, fern liegenden Überlegungen und Erwägungen nachzugehen. Soweit sich allerdings aus den beigezogenen Akten, dem Beteiligtenvorbringen und sonstigen Umständen Fragen zum entscheidungserheblichen Sachverhalt aufdrängen, muss das Finanzgericht diesen auch ohne entsprechenden Hinweis…

Leitsatz

NV: Die Verpflichtung zur Erforschung des Sachverhalts gebietet zwar nicht, fern liegenden Überlegungen und Erwägungen nachzugehen. Soweit sich allerdings aus den beigezogenen Akten, dem Beteiligtenvorbringen und sonstigen Umständen Fragen zum entscheidungserheblichen Sachverhalt aufdrängen, muss das Finanzgericht diesen auch ohne entsprechenden Hinweis nachgehen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 14. Dezember 2011, Az: 9 K 389/10, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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