5. SenatNV
BFH, Beschluss vom 22.07.2010 – V S 8/10
Vertretungszwang bei Erhebung der Anhörungsrüge - Keine verfassungsrechtlichen Bedenken - Kein Verstoß gegen EU-Grundrechte-Charta - Folgen einer Verletzung des Zitiergebots
Aus dem Leitsatz
1. NV: Gegen den Vertretungszwang des § 62 Abs. 4 FGO bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere liegt darin kein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör .
Leitsatz
- NV: Gegen den Vertretungszwang des § 62 Abs. 4 FGO bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere liegt darin kein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör .
- NV: § 62 Abs. 4 FGO stellt keinen Verstoß gegen Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dar .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend BFH, 1. April 2010, Az: V B 16/10, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 47 Abs. 2 EUGrdRCh
- Art. 103 Abs. 1 GG
- Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG
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