5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 28.10.2016 – V S 29/16

Zulässigkeit einer Gegenvorstellung; kein Anspruch auf Verbescheidung wiederholter Gegenvorstellungen
ECLI: DE:BFH:2016:B.281016.VS29.16.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Eine Gegenvorstellung gegen eine nicht mehr abänderbare Entscheidung ist allenfalls dann zulässig, wenn substantiiert dargelegt wird, die angegriffene Entscheidung beruhe auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder erscheine unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar und entbehre jeder gesetzlichen Grundlage .

Leitsatz

  1. NV: Eine Gegenvorstellung gegen eine nicht mehr abänderbare Entscheidung ist allenfalls dann zulässig, wenn substantiiert dargelegt wird, die angegriffene Entscheidung beruhe auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder erscheine unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar und entbehre jeder gesetzlichen Grundlage .
  2. NV: Ein Beteiligter kann durch --gegebenenfalls auch mehrfach-- wiederholtes Vorbringen einer abweichenden tatsächlichen oder rechtlichen Würdigung grundsätzlich nicht erreichen, dass ein Gericht eine rechtskräftige Entscheidung abermals überprüft .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 28. Juli 2016 V S 21/16 wird als unzulässig verworfen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend BFH, 28. Juli 2016, Az: V S 21/16, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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