5. SenatNV
BFH, Beschluss vom 03.07.2014 – V S 15/14
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 03.07.2014 V S 13/14 - Beurteilung der Prozessfähigkeit eines Beteiligten - Keine Befangenheit des Richters wegen bloßer Vorbefassung in der Rechtssache - Keine Gehörsverletzung wegen behaupteter fehlerhafter Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe - Statthaftigkeit der Gegenvorstellung - Anspruch auf Aktenkopien
Aus dem Leitsatz
1. NV: Über die Prozessfähigkeit eines Beteiligten entscheidet das Gericht nach seiner freien Überzeugung im Wege des Freibeweises unter Würdigung des gesamten Prozessstoffes .
Leitsatz
- NV: Über die Prozessfähigkeit eines Beteiligten entscheidet das Gericht nach seiner freien Überzeugung im Wege des Freibeweises unter Würdigung des gesamten Prozessstoffes .
- NV: Fehlt es an Anhaltspunkten, die an der Prozessfähigkeit eines Beteiligten Zweifel erwecken könnten, ist das Gericht nicht gehalten, von sich aus eine ärztliche Begutachtung des Beteiligten anzuordnen oder etwaigen Beweisanträgen nachzugehen .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend BFH, 15. April 2014, Az: V S 5/14 (PKH), Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 51 Abs. 1 S. 1 FGOAllgemeine Verfahrensvorschriften
- § 135 Abs. 2 FGOKosten
- § 42 Abs. 2 ZPO
- § 44 Abs. 3 ZPO
- § 45 Abs. 1 ZPO
- § 56 Abs. 1 ZPO
- § 3 Abs. 2 GKG
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