5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 03.07.2014 – V S 13/14

Anhörungsrüge: Keine Befangenheit des Richters wegen bloßer Vorbefassung in der Rechtssache - Keine Gehörsverletzung wegen behaupteter fehlerhafter Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe - Statthaftigkeit der Gegenvorstellung - Anspruch auf Aktenkopien - Beurteilung der Prozessfähigkeit eines Beteiligten

Aus dem Leitsatz

1. NV: Allein die Vorbefassung in der Rechtssache genügt nicht, um bei der Entscheidung über die Anhörungsrüge als befangen angesehen zu werden .

Leitsatz

  1. NV: Allein die Vorbefassung in der Rechtssache genügt nicht, um bei der Entscheidung über die Anhörungsrüge als befangen angesehen zu werden .
  2. NV: Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor, wenn die Anhörungsrüge im Kern den Vorwurf enthält, das Gericht habe den Antrag auf Prozesskostenhilfe fehlerhaft abgelehnt .
  3. NV: Gegen eine ablehnende Entscheidung im PKH-Verfahren ist die Gegenvorstellung statthaft .
  4. NV: Ein Anspruch des Beteiligten auf Erstellung einer Zweitakte (Fotokopie des gesamten Akteninhalts) durch den BFH besteht nicht. Für die Anfertigung von Kopien der eigenen PKH-Anträge muss ein Rechtsschutzbedürfnis dargelegt werden .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend BFH, 15. April 2014, Az: V S 3/14 (PKH), Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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