5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 20.05.2011 – V S 10/11

Anhörungsrüge - Wiedereinsetzung

Aus dem Leitsatz

NV: Nach Ablauf der Frist des § 56 Abs. 2 FGO können Wiedereinsetzungsanträge nicht mehr nachgeschoben, sondern nur noch unklare und unvollständige Angaben erläutert oder ergänzt werden .

Leitsatz

NV: Nach Ablauf der Frist des § 56 Abs. 2 FGO können Wiedereinsetzungsanträge nicht mehr nachgeschoben, sondern nur noch unklare und unvollständige Angaben erläutert oder ergänzt werden .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend BFH, 10. Dezember 2010, Az: V R 60/09, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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