5. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 09.02.2017 – V R 69/14

Zur Gemeinnützigkeit der Förderung des Turnierbridge
ECLI: DE:BFH:2017:U.090217.VR69.14.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Turnierbridge ist kein Sport i.S. des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO .

Leitsatz

  1. Turnierbridge ist kein Sport i.S. des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO .
  2. Turnierbridge wird auch nicht von den in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 23 AO genannten sog. privilegierten Freizeitbeschäftigungen umfasst .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Zwischenurteil des Finanzgerichts Köln vom 17. Oktober 2013 13 K 3949/09 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 17. Oktober 2013, Az: 13 K 3949/09, Zwischenurteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Weitere Entscheidungen zu § 99 FGO

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