5. Senatamtlich veröffentlicht
BFH, Urteil vom 09.02.2017 – V R 69/14
Zur Gemeinnützigkeit der Förderung des Turnierbridge
ECLI: DE:BFH:2017:U.090217.VR69.14.0Amtlicher Entscheidungstext
Aus dem Leitsatz
1. Turnierbridge ist kein Sport i.S. des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO .
Leitsatz
- Turnierbridge ist kein Sport i.S. des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO .
- Turnierbridge wird auch nicht von den in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 23 AO genannten sog. privilegierten Freizeitbeschäftigungen umfasst .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Zwischenurteil des Finanzgerichts Köln vom 17. Oktober 2013 13 K 3949/09 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 17. Oktober 2013, Az: 13 K 3949/09, Zwischenurteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 52 Abs. 1 AOGemeinnützige Zwecke
- § 52 Abs. 2 AOGemeinnützige Zwecke
- § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStGBefreiungen
- § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AOGemeinnützige Zwecke
- § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 23 AOGemeinnützige Zwecke
- § 52 Abs. 2 S. 2 AOGemeinnützige Zwecke
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