5. SenatNV

BFH, Urteil vom 24.01.2019 – V R 66/17

Tango und Umsatzsteuer
ECLI: DE:BFH:2019:U.240119.VR66.17.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Die bei einem Tangotanzkurs erbrachten Leistungen sind nur umsatzsteuerfrei, wenn es der Kurs zumindest einzelnen Teilnehmern ermöglicht, die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten durch Vertiefung und Fortentwicklung auch beruflich zu nutzen.

Leitsatz

NV: Die bei einem Tangotanzkurs erbrachten Leistungen sind nur umsatzsteuerfrei, wenn es der Kurs zumindest einzelnen Teilnehmern ermöglicht, die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten durch Vertiefung und Fortentwicklung auch beruflich zu nutzen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. November 2017 5 K 5108/15 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 8. November 2017, Az: 5 K 5108/15, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • Art. 132 Abs. 1 Buchst. i EGRL 112/2006
  • Art. 132 Abs. 1 Buchst. j EGRL 112/2006
  • § 4 Nr. 21 UStGSteuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
  • § 4 Nr. 22 UStGSteuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
  • Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j EWGRL 388/77
  • Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i EWGRL 388/77
  • § 4 Nr. 21 Buchst. a DBuchst aa UStG
  • § 4 Nr. 21 Buchst. a DBuchst bb UStG
  • § 4 Nr. 22 Buchst. a UStGSteuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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