BFH, Urteil vom 02.04.2014 – V R 62/10
Aus dem Leitsatz
1. NV: Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, Kindergeld unter Berücksichtigung ausbildungsverlängernder Sachverhalte, wie Studienaufenthalte im Ausland, bis zum Abschluss der Ausbildung zu gewähren.
Leitsatz
- NV: Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, Kindergeld unter Berücksichtigung ausbildungsverlängernder Sachverhalte, wie Studienaufenthalte im Ausland, bis zum Abschluss der Ausbildung zu gewähren.
- NV: Aus dem Verfassungsauftrag, einen wirksamen Familienlastenausgleich zu schaffen, lassen sich konkrete Folgerungen für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme, in denen der Familienlastenausgleich zu verwirklichen ist, nicht ableiten.
- NV: Der Erlass eines Gerichtsbescheides verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör auch dann nicht, wenn das Gericht den Beteiligten zuvor keine Gelegenheit zur Stellungnahme, ob durch Gerichtsbescheid entschieden werden soll, gegeben hat, denn die Beteiligten haben durch die Möglichkeit, mündliche Verhandlung zu beantragen, hinreichend Gelegenheit, rechtlich gehört zu werden.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 29. März 2010, Az: 3 K 1763/09, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 3 GG
- Art. 6 GG
- Art. 20 GG
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStGKinder, Freibeträge für Kinder
- § 32 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStGKinder, Freibeträge für Kinder
- § 32 Abs. 6 EStGKinder, Freibeträge für Kinder
- § 33a Abs. 1 EStGAußergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen
- § 52 Abs. 40 EStGAnwendungsvorschriften
- § 63 Abs. 1 Nr. 1 EStGKinder
Weitere Entscheidungen zu § 32 EStG
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Erläutern Sie die Ausnahme für eigene Wohnzwecke nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG.
- Zwei Alternativen: ausschließliche Eigennutzung seit Anschaffung/Fertigstellung oder Eigennutzung im Veräußerungsjahr und den beiden Vorjahren (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG).
- Für Alt. 2 genügt ein zusammenhängender Zeitraum über drei Kalenderjahre; das erste und letzte Jahr müssen nicht voll ausgefüllt sein (BFH, Urteil vom 27.06.2017, IX R 37/16).
- Unentgeltliche Überlassung an ein nach § 32 EStG zu berücksichtigendes Kind ist Eigennutzung, Vermietung oder Überlassung an sonstige Angehörige nicht (BFH, Urteil vom 24.05.2022, IX R 28/21).
- Bei gemischter Nutzung ist nach Wohnflächen aufzuteilen (BFH, Urteil vom 19.07.2022, IX R 20/21); Grund und Boden folgt dem Gebäudeteil (BFH, Urteil vom 26.09.2023, IX R 14/22).
Typische Nachfrage: Was gilt, wenn die Wohnung bis zur Mitte des Vorvorjahres vermietet und erst danach selbst genutzt wurde?
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