BFH, Urteil vom 06.09.2018 – V R 55/17
Aus dem Leitsatz
NV: Zur normalen Ausstattung eines landwirtschaftlichen Betriebs gehört der einzige Mähdrescher eines Landwirts auch dann, wenn er --bei nicht unerheblichem Eigennutzungsanteil (hier: 20 %)-- über die Anforderungen des eigenen Betriebs hinausgeht und vom Landwirt bei Erntearbeiten für andere Landwirte eingesetzt wird .
Leitsatz
NV: Zur normalen Ausstattung eines landwirtschaftlichen Betriebs gehört der einzige Mähdrescher eines Landwirts auch dann, wenn er --bei nicht unerheblichem Eigennutzungsanteil (hier: 20 %)-- über die Anforderungen des eigenen Betriebs hinausgeht und vom Landwirt bei Erntearbeiten für andere Landwirte eingesetzt wird .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 21. Dezember 2016 14 K 3821/14 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 21. Dezember 2016, Az: 14 K 3821/14, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStGDurchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
- Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 EGRL 112/2006
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