BFH, Urteil vom 30.11.2016 – V R 53/15
Aus dem Leitsatz
1. Ein von einem gemeinnützigen Karnevalsverein in der Karnevalswoche durchgeführtes Kostümfest ist kein für die Vereinszwecke "unentbehrlicher Hilfsbetrieb" und deshalb kein Zweckbetrieb.
Leitsatz
- Ein von einem gemeinnützigen Karnevalsverein in der Karnevalswoche durchgeführtes Kostümfest ist kein für die Vereinszwecke "unentbehrlicher Hilfsbetrieb" und deshalb kein Zweckbetrieb.
- Ein Zweckbetrieb liegt nicht vor, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nur einen finanziellen Beitrag zur gemeinnützigen Tätigkeit leistet und deshalb abstrakt gesehen eine Zweckerreichung auch ohne diesen Geschäftsbetrieb denkbar wäre.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 20. August 2015 10 K 3553/13 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 20. August 2015, Az: 10 K 3553/13, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 14 AOWirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
- § 52 Abs. 2 Nr. 23 AOGemeinnützige Zwecke
- § 64 Abs. 1 AOSteuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
- § 65 Nr. 1 AOZweckbetrieb
- § 65 Nr. 2 AOZweckbetrieb
- § 65 Nr. 3 AOZweckbetrieb
- § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStGBefreiungen
- § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStGSteuersätze
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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