5. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 03.08.2017 – V R 52/16

Umsatzsteuerfreiheit eines Hausnotrufsystems und von Betreuungsleistungen in einem Altenheim
ECLI: DE:BFH:2017:U.030817.VR52.16.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

Die für die Umsatzsteuerfreiheit von Betreuungsleistungen erforderliche Kostentragung durch die Pflegekasse kann sich beim Betrieb eines Hausnotrufsystems aus der Zuerkennung einer Pflegestufe ergeben .

Leitsatz

Die für die Umsatzsteuerfreiheit von Betreuungsleistungen erforderliche Kostentragung durch die Pflegekasse kann sich beim Betrieb eines Hausnotrufsystems aus der Zuerkennung einer Pflegestufe ergeben .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. Juni 2016 7 K 7107/13 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 2. Juni 2016, Az: 7 K 7107/13, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 4 Nr. 16 Buchst. k UStGSteuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
  • § 15 SGB 11
  • §§ 36ff SGB 11
  • Art. 132 Abs. 1 Buchst. g EGRL 112/2006
  • § 36 SGB 11
  • § 40 Abs. 1 SGB 11

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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