5. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 17.05.2017 – V R 52/15

Traditionelle Freimaurerloge nicht gemeinnützig - Diskriminierung von Frauen - Fehlende "Förderung der Allgemeinheit" - Schutzbereich des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgesellschaften - Keine Gleichheit im Unrecht - Schutz nach der EMRK
ECLI: DE:BFH:2017:U.170517.VR52.15.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

Eine Freimaurerloge, die Frauen von der Mitgliedschaft ausschließt, ist nicht gemeinnützig .

Leitsatz

Eine Freimaurerloge, die Frauen von der Mitgliedschaft ausschließt, ist nicht gemeinnützig .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 23. Juni 2015 6 K 2138/14 K wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 23. Juni 2015, Az: 6 K 2138/14 K, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • Art. 3 Abs. 1 GG
  • Art. 3 Abs. 2 GG
  • Art. 3 Abs. 3 GG
  • Art. 4 Abs. 1 GG
  • Art. 9 Abs. 1 GG
  • Art. 19 Abs. 3 GG
  • Art. 140 GG
  • Art. 137 WRV
  • Art. 9 Abs. 1 MRK
  • Art. 11 Abs. 1 MRK
  • Art. 14 MRK
  • § 52 AOGemeinnützige Zwecke
  • § 53 AOMildtätige Zwecke
  • § 54 AOKirchliche Zwecke
  • Art. 2 Abs. 1 GG
  • Art. 20 Abs. 3 GG

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