5. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 26.08.2021 – V R 5/19

Individueller Verbraucherschutz als Zweckbetrieb und ermäßigter Umsatzsteuersatz
ECLI: DE:BFH:2021:U.260821.VR5.19.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Eine Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 16 AO) liegt auch bei einer auf die individuelle Situation des Verbrauchers ausgerichteten Aufklärung und Information über Versicherungen vor.

Leitsatz

  1. Eine Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 16 AO) liegt auch bei einer auf die individuelle Situation des Verbrauchers ausgerichteten Aufklärung und Information über Versicherungen vor.
  2. Individuelle Verbraucherberatung gegen Entgelt kann im Rahmen eines steuerbegünstigten Zweckbetriebs nach § 65 AO erfolgen.
  3. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz ist --entgegen der Verwaltungsauffassung in Abschn. 12.9 Abs. 9 UStAE-- bei allgemeinen Zweckbetrieben (§ 65 AO) nur unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 Alternative 1 UStG anwendbar (Bestätigung der BFH-Rechtsprechung).

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

  1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 24.01.2019 - 8 K 8286/17 aufgehoben und die Klage hinsichtlich Umsatzsteuer 2014 abgewiesen; im Übrigen (Körperschaftsteuer 2014 sowie Gewerbesteuermessbetrag 2014) wird die Revision zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Klägerin und der Beklagte jeweils zur Hälfte zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 24. Januar 2019, Az: 8 K 8286/17, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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