5. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 21.04.2022 – V R 48/20 (V R 20/17), V R 48/20, V R 20/17

Keine Berufung auf das Unionsrecht für Leistungen im Bereich des Sports
ECLI: DE:BFH:2022:U.210422.VR48.20.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL hat keine unmittelbare Wirkung, so dass sich eine Einrichtung ohne Gewinnstreben auf diese Bestimmung vor den nationalen Gerichten nicht berufen kann (Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil Golfclub Schloss Igling vom 10.12.2020 - C-488/18, EU:C:2020:1013; Änderung der Rechtsprechung).

Leitsatz

Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL hat keine unmittelbare Wirkung, so dass sich eine Einrichtung ohne Gewinnstreben auf diese Bestimmung vor den nationalen Gerichten nicht berufen kann (Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil Golfclub Schloss Igling vom 10.12.2020 - C-488/18, EU:C:2020:1013; Änderung der Rechtsprechung).

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 29.03.2017 - 3 K 855/15 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 29. März 2017, Az: 3 K 855/15, Urteil; vorgehend BFH, 21. Juni 2018, Az: V R 20/17, EuGH-Vorlage; vorgehend EuGH, 10. Dezember 2020, Az: C-488/18, Urteil

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