BFH, Urteil vom 19.01.2017 – V R 47/15
Aus dem Leitsatz
1. NV: Bei der Beurteilung der Selbständigkeit sind die einzelnen Merkmale, die für und gegen die Selbständigkeit i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG sprechen, unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall gegeneinander abzuwägen (ständige Rechtsprechung des BFH). Entscheidend dabei ist die sozial- und versicherungsrechtliche…
Leitsatz
- NV: Bei der Beurteilung der Selbständigkeit sind die einzelnen Merkmale, die für und gegen die Selbständigkeit i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG sprechen, unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall gegeneinander abzuwägen (ständige Rechtsprechung des BFH). Entscheidend dabei ist die sozial- und versicherungsrechtliche Einordnung, nicht aber, ob sich der Vergütungsschuldner seiner Stellung als Arbeitgeber entziehen will.
- NV: Die Tätigkeit eines freischaffenden Künstlers, der Gefangene in der sozialtherapeutischen Abteilung einer JVA kunsttherapeutisch betreut, kann aufgrund folgender Indizien als lediglich "scheinselbständig" zu beurteilen sein:
- Einbindung über einen mehrjährigen Zeitraum in den Gefängnisalltag sowie in die hierarchische Struktur der JVA,
- Weisungsgebundenheit,
- feste Arbeitszeiten,
- festgelegter Arbeitsort,
- vorgegebene Arbeitsbedingungen einschließlich der Vorgabe der Teilnehmer an den Therapieprogrammen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 28.10.2015 - 2 K 2070/13 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 14.02.2013 aufgehoben. Die Umsatzsteuerbescheide für 2005 bis 2010 werden dahingehend geändert, dass die Leistungen des Klägers aus seiner Tätigkeit für die JVA … für 2005 in Höhe von … €, für 2006 in Höhe von … €, für 2007 in Höhe von … €, für 2008 in Höhe von … €, für 2009 in Höhe von … € und für 2010 in Höhe von … € nicht erfasst werden. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 28. Oktober 2015, Az: 2 K 2070/13, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
Welches Merkmal gehört nicht zum Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG?
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG verlangt Lieferung/sonstige Leistung, Unternehmer, Inland, Entgelt und Rahmen des Unternehmens. Nach § 2 Abs. 1 S. 3 UStG genügt eine Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Gewinnerzielungsabsicht fehlt.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Prüferfrage · eigene Seite
Nennen Sie die Tatbestandsmerkmale eines steuerbaren Umsatzes nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.
- Lieferung oder sonstige Leistung (§ 3 Abs. 1, Abs. 9 UStG).
- Ausgeführt von einem Unternehmer (§ 2 UStG).
- Im Inland (§ 1 Abs. 2 UStG i. V. m. den Ortsvorschriften).
- Gegen Entgelt (Leistungsaustausch; Abschn. 1.1 UStAE).
- Im Rahmen des Unternehmens.
Typische Nachfrage: Wie werden unentgeltliche Leistungen eines Unternehmers behandelt? - 3Wissensfrage · eigene Seite
Unternehmer i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG?
Wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt; gewerblich/beruflich = nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, Gewinnerzielungsabsicht nicht nötig.
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