5. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Beschluss vom 15.03.2022 – V R 46/19

Zweckbetrieb bei der Organisation des Zivildienstes
ECLI: DE:BFH:2022:B.150322.VR46.19.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

Die von einem gemeinnützigen Verein erbrachten Leistungen im Rahmen der Verwaltung des Zivildienstes nach § 5a Abs. 2 ZDG begründen --entgegen BMF-Schreiben vom 18.08.2015 (BStBl I 2015, 659)-- einen allgemeinen Zweckbetrieb nach § 65 AO (Anschluss an BFH-Urteil vom 23.07.2009 - V R 93/07, BFHE 226, 435, BStBl II 2015, 735).

Leitsatz

Die von einem gemeinnützigen Verein erbrachten Leistungen im Rahmen der Verwaltung des Zivildienstes nach § 5a Abs. 2 ZDG begründen --entgegen BMF-Schreiben vom 18.08.2015 (BStBl I 2015, 659)-- einen allgemeinen Zweckbetrieb nach § 65 AO (Anschluss an BFH-Urteil vom 23.07.2009 - V R 93/07, BFHE 226, 435, BStBl II 2015, 735).

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 19.06.2019 - 9 K 2483/19 K, G wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 19. Juni 2019, Az: 9 K 2483/19 K, G, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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