BFH, Beschluss vom 15.03.2022 – V R 46/19
Aus dem Leitsatz
Die von einem gemeinnützigen Verein erbrachten Leistungen im Rahmen der Verwaltung des Zivildienstes nach § 5a Abs. 2 ZDG begründen --entgegen BMF-Schreiben vom 18.08.2015 (BStBl I 2015, 659)-- einen allgemeinen Zweckbetrieb nach § 65 AO (Anschluss an BFH-Urteil vom 23.07.2009 - V R 93/07, BFHE 226, 435, BStBl II 2015, 735).
Leitsatz
Die von einem gemeinnützigen Verein erbrachten Leistungen im Rahmen der Verwaltung des Zivildienstes nach § 5a Abs. 2 ZDG begründen --entgegen BMF-Schreiben vom 18.08.2015 (BStBl I 2015, 659)-- einen allgemeinen Zweckbetrieb nach § 65 AO (Anschluss an BFH-Urteil vom 23.07.2009 - V R 93/07, BFHE 226, 435, BStBl II 2015, 735).
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 19.06.2019 - 9 K 2483/19 K, G wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 19. Juni 2019, Az: 9 K 2483/19 K, G, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStGBefreiungen
- § 3 Nr. 6 GewStGBefreiungen
- § 14 AOWirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
- § 64 AOSteuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
- § 65 AOZweckbetrieb
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