5. Senatamtlich veröffentlicht
BFH, Urteil vom 18.04.2013 – V R 41/11
Kindergeldberechtigung bei mehrfacher Haushaltsaufnahme eines Kindes
Aus dem Leitsatz
1. Eine einheitliche Grenze der zeitlichen Aufenthaltsdauer, bei deren Unterschreiten eine --annähernd gleichwertige-- Haushaltsaufnahme generell zu verneinen wäre, besteht nicht .
Leitsatz
- Eine einheitliche Grenze der zeitlichen Aufenthaltsdauer, bei deren Unterschreiten eine --annähernd gleichwertige-- Haushaltsaufnahme generell zu verneinen wäre, besteht nicht .
- Es ist eine Frage der tatsächlichen Würdigung des FG, ob die jeweilige Aufenthaltsdauer unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles die Annahme rechtfertigt, dass das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei beiden Eltern hat .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 24. August 2010, Az: 2 K 2076/09, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStGKinder, Freibeträge für Kinder
- § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStGAnspruchsberechtigte
- § 64 Abs. 1 EStGZusammentreffen mehrerer Ansprüche
- § 64 Abs. 2 EStGZusammentreffen mehrerer Ansprüche
- § 66 Abs. 2 EStGHöhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum
- § 133 BGBAuslegung einer Willenserklärung
- § 157 BGBAuslegung von Verträgen
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- Zwei Alternativen: ausschließliche Eigennutzung seit Anschaffung/Fertigstellung oder Eigennutzung im Veräußerungsjahr und den beiden Vorjahren (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG).
- Für Alt. 2 genügt ein zusammenhängender Zeitraum über drei Kalenderjahre; das erste und letzte Jahr müssen nicht voll ausgefüllt sein (BFH, Urteil vom 27.06.2017, IX R 37/16).
- Unentgeltliche Überlassung an ein nach § 32 EStG zu berücksichtigendes Kind ist Eigennutzung, Vermietung oder Überlassung an sonstige Angehörige nicht (BFH, Urteil vom 24.05.2022, IX R 28/21).
- Bei gemischter Nutzung ist nach Wohnflächen aufzuteilen (BFH, Urteil vom 19.07.2022, IX R 20/21); Grund und Boden folgt dem Gebäudeteil (BFH, Urteil vom 26.09.2023, IX R 14/22).
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