5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 10.12.2020 – V R 4/19

Outsourcing bei umsatzsteuerfreien Finanzdienstleistungen
ECLI: DE:BFH:2020:B.101220.VR4.19.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Umsätze im Zusammenhang mit einem Zahlungsverkehr sind steuerfrei, wenn sie ein eigenständiges Ganzes sind, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Zahlung erfüllt und damit bewirkt, dass Gelder übertragen sowie rechtliche und finanzielle Änderungen herbeigeführt werden. Hieran fehlt es, wenn der Unternehmer ein Bündel von Leistungen für…

Leitsatz

NV: Umsätze im Zusammenhang mit einem Zahlungsverkehr sind steuerfrei, wenn sie ein eigenständiges Ganzes sind, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Zahlung erfüllt und damit bewirkt, dass Gelder übertragen sowie rechtliche und finanzielle Änderungen herbeigeführt werden. Hieran fehlt es, wenn der Unternehmer ein Bündel von Leistungen für eine Bank erbringt, bei denen es sich zuvorderst um administrative und organisatorische sowie technische Dienstleistungen im Kreditkartengeschäft handelt.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 04.01.2019 - 3 K 1250/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 4. Januar 2019, Az: 3 K 1250/13, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 4 Nr. 8 Buchst. d UStGSteuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
  • Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 EWGRL 388/77

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Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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