BFH, Urteil vom 11.02.2010 – V R 38/08
Aus dem Leitsatz
Die Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG kommt nur bei besonderen Härten wie z.B. dem Überschreiten der nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG bestehenden Umsatzgrenze aufgrund außergewöhnlicher und einmaliger Geschäftsvorfälle, nicht aber allgemein aufgrund einer fehlenden Buchführungsverpflichtung in Betracht .
Leitsatz
Die Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG kommt nur bei besonderen Härten wie z.B. dem Überschreiten der nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG bestehenden Umsatzgrenze aufgrund außergewöhnlicher und einmaliger Geschäftsvorfälle, nicht aber allgemein aufgrund einer fehlenden Buchführungsverpflichtung in Betracht .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 26. August 2008, Az: 1 K 4430/04, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 20 UStGBerechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten
- Art. 10 EWGRL 388/77
- § 16 Abs. 1 UStGSteuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung
- Art. 3 Abs. 1 GG
- § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStGVermietung und Verpachtung
- § 9 UStGVerzicht auf Steuerbefreiungen
- § 141 Abs. 1 S. 1 AOBuchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger
- § 148 AOBewilligung von Erleichterungen
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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