BFH, Urteil vom 06.02.2020 – V R 36/19 (V R 30/15), V R 36/19, V R 30/15
Aus dem Leitsatz
1. Die förmliche Zustellung von Schriftstücken nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften ist eine Post-Universaldienstleistung nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 97/67/EG (Post-Richtlinie), die als von "öffentlichen Posteinrichtungen" erbrachte Dienstleistung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL von der Umsatzsteuer befreit ist.
Leitsatz
- Die förmliche Zustellung von Schriftstücken nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften ist eine Post-Universaldienstleistung nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 97/67/EG (Post-Richtlinie), die als von "öffentlichen Posteinrichtungen" erbrachte Dienstleistung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL von der Umsatzsteuer befreit ist.
- Auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL kann sich der Steuerpflichtige unmittelbar berufen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 17.08.2015 - 9 K 403/12 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 16.11.2010 sowie die Umsatzsteuerbescheide 2008 vom 04.02.2011 und 2009 vom 25.03.2011 aufgehoben. Die Umsatzsteuer 2008 wird unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheids des Beklagten vom 04.02.2011 auf ./. 80.765,62 € festgesetzt. Die Umsatzsteuer 2009 wird unter Abänderung des Umsatzsteuersteuerbescheids des Beklagten vom 25.03.2011 auf ./. 609.643,53 € festgesetzt. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 17. August 2015, Az: 9 K 403/12, Urteil; vorgehend BFH, 31. Mai 2017, Az: V R 30/15, EuGH-Vorlage; vorgehend EuGH, 16. Oktober 2019, Az: C-4/18, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 4 Nr. 11b UStGSteuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
- § 33 Abs. 1 PostG
- Art. 132 Abs. 1 Buchst. a EGRL 112/2006
- Art. 2 Nr. 13 EGRL 67/97
- Art. 3 Abs. 4 EGRL 67/97
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Ein Kunde eines Malermeisters zahlt nach zwei Mahnungen den Rechnungsbetrag zuzüglich 80 € Verzugszinsen. Wie sind die Verzugszinsen zu behandeln?
Verzugszinsen werden nicht für eine Leistung gezahlt, sondern weil der Schuldner für die Folgen seines Verzugs einstehen muss. Es handelt sich um echten Schadensersatz (Abschn. 1.3 Abs. 6 UStAE); ein Leistungsaustausch fehlt, die Zinsen sind nicht steuerbar.
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