BFH, Urteil vom 21.06.2017 – V R 34/16
Aus dem Leitsatz
Kongressveranstaltungen eines Vereins zur Förderung der Open-Source-Software können Zweckbetriebe i.S. von § 68 Nr. 8 AO sein, wenn dabei Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher und belehrender Art durchgeführt werden .
Leitsatz
Kongressveranstaltungen eines Vereins zur Förderung der Open-Source-Software können Zweckbetriebe i.S. von § 68 Nr. 8 AO sein, wenn dabei Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher und belehrender Art durchgeführt werden .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
- Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 7. April 2016 10 K 2601/13 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 10. Juli 2013, soweit sie die Körperschaftsteuer 2010 und den Gewerbesteuermessbetrag 2010 betreffen, aufgehoben. Die Bescheide des Beklagten betreffend Körperschaftsteuer 2010 vom 19. Dezember 2012 über den Gewerbesteuermessbetrag 2010 vom 10. Januar 2013 werden geändert. Die Körperschaftsteuer 2010 wird antragsgemäß auf 0 € und der Gewerbesteuermessbetrag 2010 auf 0 € festgesetzt.
- Betreffend Umsatzsteuer 2010 werden das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 7. April 2016 10 K 2601/13 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 10. Juli 2013 sowie der Umsatzsteuerbescheid vom 21. Mai 2013 aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht Köln zurückverwiesen.
- Die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens wird dem Finanzgericht Köln übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 7. April 2016, Az: 10 K 2601/13, Urteil; nachgehend FG Köln, 27. Oktober 2021, Az: 9 K 2837/17, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 14 AOWirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
- § 65 AOZweckbetrieb
- § 68 Nr. 8 AOEinzelne Zweckbetriebe
- § 3 Nr. 7 GewStGBefreiungen
- § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStGBefreiungen
- § 4 Nr. 22 Buchst. a UStGSteuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
- § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStGSteuersätze
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
Ein Kunde eines Malermeisters zahlt nach zwei Mahnungen den Rechnungsbetrag zuzüglich 80 € Verzugszinsen. Wie sind die Verzugszinsen zu behandeln?
Verzugszinsen werden nicht für eine Leistung gezahlt, sondern weil der Schuldner für die Folgen seines Verzugs einstehen muss. Es handelt sich um echten Schadensersatz (Abschn. 1.3 Abs. 6 UStAE); ein Leistungsaustausch fehlt, die Zinsen sind nicht steuerbar.
Erst antworten, dann Begründung sehen
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