BFH, Urteil vom 24.01.2019 – V R 32/17
Aus dem Leitsatz
NV: Kein Sachaufklärungsfehler, sondern eine offenbare Unrichtigkeit mit der Folge einer Berichtigungspflicht nach § 129 Satz 2 AO liegt vor, wenn das Finanzamt einen Teil der Prüfungsfeststellungen schon während der Außenprüfung in einem Änderungsbescheid berücksichtigt, dann aber die Ergebnisse des abschließenden Prüfungsberichts entgegen der Aktenlage…
Leitsatz
NV: Kein Sachaufklärungsfehler, sondern eine offenbare Unrichtigkeit mit der Folge einer Berichtigungspflicht nach § 129 Satz 2 AO liegt vor, wenn das Finanzamt einen Teil der Prüfungsfeststellungen schon während der Außenprüfung in einem Änderungsbescheid berücksichtigt, dann aber die Ergebnisse des abschließenden Prüfungsberichts entgegen der Aktenlage durch eine Korrektur des Änderungsbescheides noch einmal in vollem Umfang --und damit doppelt-- umsetzt .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 5. Dezember 2016 6 K 613/15 sowie der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 6. Juni 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2015 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, die Umsatzsteuerbescheide 2006 bis 2008 vom 25. Februar 2014 zu ändern, indem er die Umsatzsteuer für 2006 um 45.974 €, die Umsatzsteuer 2007 um 92.232 € und die Umsatzsteuer 2008 um 70.184 € herabsetzt. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 5. Dezember 2016, Az: 6 K 613/15, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 129 AOOffenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts
Weitere Entscheidungen zu § 129 AO
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Erklären Sie die Funktion des § 177 AO.
- Keine eigenständige Korrekturnorm; setzt Änderung nach anderer Vorschrift voraus (AEAO zu § 177 Nr. 2).
- Materielle Fehler werden mitberichtigt, soweit die Änderung reicht (AEAO zu § 177 Nr. 2).
- Materielle Fehler: alle Abweichungen von der gesetzlich entstandenen Steuer, einschließlich § 129 AO (§ 177 Abs. 3 AO; AEAO zu § 177 Nr. 1).
- Ober- und Untergrenze: bisherige Steuer und Steuer nach Korrekturnorm; bei gegenläufigen Korrekturen getrennt zu ermitteln (Saldierungsverbot, AEAO zu § 177 Nr. 2).
- Auch grob verschuldete Nr. 2-Tatsachen können als materielle Fehler saldiert werden (AEAO zu § 177 Nr. 1).
Typische Nachfrage: Kann über § 177 AO die Steuer unter die bisherige Festsetzung sinken? - 2Wissensfrage · eigene Seite
Was ist ein materieller Fehler i. S. d. § 177 AO?
Jeder Fehler (einschl. § 129 AO), der zu einer Steuer führt, die von der gesetzlich entstandenen abweicht (§ 177 Abs. 3 AO).
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