5. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 13.11.2019 – V R 30/19 (V R 6/15), V R 30/19, V R 6/15

Outsourcing bei Finanzdienstleistungen
ECLI: DE:BFH:2019:U.131119.VR30.19.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

Es liegt kein nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG steuerfreier Umsatz vor, wenn für eine Bank, die Geldausgabeautomaten betreibt, Dienstleistungen erbracht werden, die darin bestehen, diese Automaten aufzustellen und zu warten, sie mit Bargeld zu befüllen und mit Hard- und Software zum Einlesen der Geldkartendaten auszustatten, Autorisierungsanfragen wegen…

Leitsatz

Es liegt kein nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG steuerfreier Umsatz vor, wenn für eine Bank, die Geldausgabeautomaten betreibt, Dienstleistungen erbracht werden, die darin bestehen, diese Automaten aufzustellen und zu warten, sie mit Bargeld zu befüllen und mit Hard- und Software zum Einlesen der Geldkartendaten auszustatten, Autorisierungsanfragen wegen Bargeldabhebungen an die Bank weiterzuleiten, die die verwendete Geldkarte ausgegeben hat, die gewünschte Bargeldauszahlung vorzunehmen und einen Datensatz über die Auszahlungen zu generieren .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.10.2014 - 6 K 1465/12 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 23. Oktober 2014, Az: 6 K 1465/12, Urteil; vorgehend BFH, 28. September 2017, Az: V R 6/15, EuGH-Vorlage; vorgehend EuGH, 3. Oktober 2019, Az: C-42/18, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 4 Nr. 8 Buchst. d UStGSteuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
  • Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 EWGRL 388/77

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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