BFH, Beschluss vom 15.10.2010 – V R 20/09
Aus dem Leitsatz
NV: Ist im Fall der anfänglichen Unzulässigkeit des Hauptrechtsmittels die Anschlussrevision von vornherein unzulässig und damit nicht von dem eingelegten Hauptrechtsmittel abhängig, sind dem Anschlussrevisionskläger die Kosten der Anschlussrevision aufzuerlegen.
Leitsatz
NV: Ist im Fall der anfänglichen Unzulässigkeit des Hauptrechtsmittels die Anschlussrevision von vornherein unzulässig und damit nicht von dem eingelegten Hauptrechtsmittel abhängig, sind dem Anschlussrevisionskläger die Kosten der Anschlussrevision aufzuerlegen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 13. Mai 2009, Az: 1 K 939/03, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 135 Abs. 2 FGOKosten
- § 62 GKG
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