5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 15.10.2010 – V R 20/09

Kosten bei Anschlussrevision - Antrag auf Streitwertfestsetzung

Aus dem Leitsatz

NV: Ist im Fall der anfänglichen Unzulässigkeit des Hauptrechtsmittels die Anschlussrevision von vornherein unzulässig und damit nicht von dem eingelegten Hauptrechtsmittel abhängig, sind dem Anschlussrevisionskläger die Kosten der Anschlussrevision aufzuerlegen.

Leitsatz

NV: Ist im Fall der anfänglichen Unzulässigkeit des Hauptrechtsmittels die Anschlussrevision von vornherein unzulässig und damit nicht von dem eingelegten Hauptrechtsmittel abhängig, sind dem Anschlussrevisionskläger die Kosten der Anschlussrevision aufzuerlegen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 13. Mai 2009, Az: 1 K 939/03, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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