BFH, Urteil vom 14.12.2023 – V R 2/21
Aus dem Leitsatz
NV: Einnahmen eines Krankenhauses aus der Personal- und Sachmittelgestellung an nach § 116 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ermächtigte Ärzte --und demgemäß die diesen Einnahmen zuzuordnenden Ausgaben-- hängen nicht mit dem Zweckbetrieb "Krankenhaus" (§ 67 Abs. 1 AO) zusammen, sondern gehören zu den Besteuerungsgrundlagen, die einem steuerpflichtigen…
Leitsatz
NV: Einnahmen eines Krankenhauses aus der Personal- und Sachmittelgestellung an nach § 116 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ermächtigte Ärzte --und demgemäß die diesen Einnahmen zuzuordnenden Ausgaben-- hängen nicht mit dem Zweckbetrieb "Krankenhaus" (§ 67 Abs. 1 AO) zusammen, sondern gehören zu den Besteuerungsgrundlagen, die einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind (§ 64 Abs. 1 AO; teilweise Parallelentscheidung zum Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14.12.2023 - V R 28/21, BFHE 282, 526).
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 13.01.2021 - 13 K 365/17 K,G,F hinsichtlich der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuermessbeträge 2009 bis 2011 aufgehoben, soweit es der Klage stattgegeben hat. Die Sache wird insoweit an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Die Revision des Beklagten hinsichtlich der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2009 wird als unzulässig verworfen. Dem Finanzgericht wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 13. Januar 2021, Az: 13 K 365/17 K,G,F, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 67 AOKrankenhäuser
- § 64 Abs. 1 AOSteuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
- § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 KStGBefreiungen
- § 3 Nr. 6 GewStGBefreiungen
- § 116 SGB 5
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