5. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 05.09.2019 – V R 2/16

Zum Begriff des "Sondervermögens" i.S. von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Richtlinie 77/388/EWG
ECLI: DE:BFH:2019:U.050919.VR2.16.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. "Sondervermögen" i.S. von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Richtlinie 77/388/EWG sind Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) i.S. der Richtlinie 85/611/EWG und diesen Organismen ähnliche Fonds.

Leitsatz

  1. "Sondervermögen" i.S. von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Richtlinie 77/388/EWG sind Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) i.S. der Richtlinie 85/611/EWG und diesen Organismen ähnliche Fonds.
  2. Ähnlich in diesem Sinne sind Fonds, die gleiche Merkmale aufweisen wie OGAW und vergleichbare Umsätze tätigen oder diesen zumindest so weit ähnlich sind, dass sie mit ihnen im Wettbewerb stehen, was zumindest voraussetzt, dass das nationale Recht eine besondere staatliche Aufsicht für solche Vermögen vorsieht.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 09.12.2015 - 3 K 1076/11 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 9. Dezember 2015, Az: 3 K 1076/11, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 4 Nr. 8 Buchst. e UStGSteuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
  • § 4 Nr. 8 Buchst. h UStGSteuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
  • § 1 Abs. 3 KAGG
  • § 6 Abs. 1 InvG
  • §§ 6ff WpHG
  • Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 EWGRL 388/77
  • Art. 1 Abs. 2 EWGRL 611/85
  • Art. 4 Abs. 1 EWGRL 611/85
  • Art. 4 Abs. 2 EWGRL 611/85
  • Art. 7 Abs. 1 EWGRL 611/85
  • Art. 8 Abs. 1 EWGRL 611/85
  • § 6 WpHG

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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