5. SenatNV

BFH, Urteil vom 07.10.2010 – V R 17/09

Keine Steuerfreiheit von Schönheitsoperationen - Verdrängung gesetzten Rechts durch den Grundsatz von Treu und Glauben - Grundsatz der Abschnittsbesteuerung - Überprüfung von Ermessensentscheidungen

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Besteuerung von Schönheitsoperationen, die nicht medizinisch indiziert sind, deren Kosten nicht von den Sozialversicherungsträgern getragen werden und die nicht der medizinischen Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung dienen, widerspricht nicht den Wertungen des § 4 Nr. 14 UStG .

Leitsatz

  1. NV: Die Besteuerung von Schönheitsoperationen, die nicht medizinisch indiziert sind, deren Kosten nicht von den Sozialversicherungsträgern getragen werden und die nicht der medizinischen Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung dienen, widerspricht nicht den Wertungen des § 4 Nr. 14 UStG .
  2. NV: Bei einer durch die Rechtsprechung nicht geklärten Rechtslage fehlt es an einem Vertrauenstatbestand .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 29. April 2009, Az: 4 K 3409/07, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 4 Nr. 14 UStGSteuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
  • § 163 AOAbweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen
  • § 176 AOVertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
  • Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c EWGRL 388/77
  • § 5 AOErmessen

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

Weitere Entscheidungen zu § 4 UStG

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    Ein Kunde eines Malermeisters zahlt nach zwei Mahnungen den Rechnungsbetrag zuzüglich 80 € Verzugszinsen. Wie sind die Verzugszinsen zu behandeln?

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