5. SenatNV
BFH, Urteil vom 28.10.2010 – V R 17/08
Keine "eigenhändige" Unterschrift bei Anträgen auf Vergütung von Vorsteuern - Nachweis eines Vergütungsanspruchs bei nicht zu vertretendem Abhandenkommen der Originalrechnung
Aus dem Leitsatz
1. NV: § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG 1999 ist mit der Richtlinie 79/1072 EWG nicht zu vereinbaren, soweit er einen ordnungsgemäßen Vergütungsantrag von der eigenhändigen Unterschrift des Steuerpflichtigen abhängig macht. Insoweit genügt auch die Unterschrift eines Bevollmächtigten (Anschluss an EuGH-Urteil vom 3. Dezember 2009, C-433/08 --Yaesu Europe BV--, UR…
Leitsatz
- NV: § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG 1999 ist mit der Richtlinie 79/1072 EWG nicht zu vereinbaren, soweit er einen ordnungsgemäßen Vergütungsantrag von der eigenhändigen Unterschrift des Steuerpflichtigen abhängig macht. Insoweit genügt auch die Unterschrift eines Bevollmächtigten (Anschluss an EuGH-Urteil vom 3. Dezember 2009, C-433/08 --Yaesu Europe BV--, UR 2010, 146).
- NV: Der Nachweis eines Vergütungsanspruchs kann bei nicht zu vertretendem Abhandenkommen der Originalrechnung auch durch Vorlage einer Zweitschrift oder Ablichtung der Rechnung geführt werden, wenn der dem Vergütungsantrag zugrunde liegende Vorgang tatsächlich stattgefunden hat und keine Gefahr besteht, dass weitere Vergütungsanträge gestellt werden.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 21. Februar 2008, Az: 2 K 754/04, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 18 Abs. 9 S. 1 UStGBesteuerungsverfahren
- § 18 Abs. 9 S. 5 UStGBesteuerungsverfahren
- Art. 3 Buchst. a S. 1 EWGRL
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