5. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 08.08.2013 – V R 13/12

Richtlinienkonforme enge Auslegung des § 4 Nr. 18 UStG - Betrieb eines Notfalldienstes - Bündel von Leistungen als einheitlicher Umsatz - Preisvergleich i.S. von § 4 Nr. 18 Buchst. c UStG

Aus dem Leitsatz

1. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 UStG geht der Steuerbefreiung für Leistungen von Wohlfahrtsverbänden und deren Mitgliedern in § 4 Nr. 18 UStG als lex specialis vor .

Leitsatz

  1. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 UStG geht der Steuerbefreiung für Leistungen von Wohlfahrtsverbänden und deren Mitgliedern in § 4 Nr. 18 UStG als lex specialis vor .
  2. Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Neutralitätsgebot kommt § 4 Nr. 18 UStG nur eine durch den Anwendungsbereich des § 4 Nr. 16 UStG begrenzte Wirkung zu .
  3. Eine derartige durch den Anwendungsbereich des § 4 Nr. 16 UStG begrenzte Wirkung des § 4 Nr. 18 UStG kommt aber nur in Betracht, wenn die betreffenden Leistungen im Falle ihrer Ausführung durch privat-rechtliche Einrichtungen mit Gewinnstreben ihrer Art nach von § 4 Nr. 16 UStG umfasst werden könnten .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 22. Februar 2012, Az: 5 K 3717/09 U, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 4 Nr. 16 UStGSteuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
  • § 4 Nr. 18 UStGSteuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
  • Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g EWGRL 388/77
  • § 64 Abs. 1 AOSteuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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