5. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 21.11.2013 – V R 11/11

Reiseleistungen an Schulen, Universitäten und Vereine

Aus dem Leitsatz

1. Reiseleistungen durch Reisebüros an Schulen und Universitäten sind nicht nach § 4 Nr. 23 UStG (Gewährung von Beherbergung und Beköstigung) steuerfrei.

Leitsatz

  1. Reiseleistungen durch Reisebüros an Schulen und Universitäten sind nicht nach § 4 Nr. 23 UStG (Gewährung von Beherbergung und Beköstigung) steuerfrei.
  2. Der Unternehmer kann sich nach der Rechtsprechung des EuGH-Urteils vom 26. September 2013 C-189/11, Kommission/ Spanien (UR 2013, 835) auf Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG berufen, der entgegen der inländischen Regelung des § 25 UStG über die Margenbesteuerung nicht darauf abstellt, ob die Reiseleistung an einen Endverbraucher und nicht an einen Unternehmer erbracht worden ist.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 26. Oktober 2009, Az: 6 K 1615/06, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 4 Nr. 23 UStGSteuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
  • § 25 Abs. 1 UStGBesteuerung von Reiseleistungen
  • Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. h EWGRL 388/77
  • Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i EWGRL 388/77
  • Art. 26 EWGRL 388/77
  • Art. 306 EGRL 112/2006

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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    Ein Kunde eines Malermeisters zahlt nach zwei Mahnungen den Rechnungsbetrag zuzüglich 80 € Verzugszinsen. Wie sind die Verzugszinsen zu behandeln?

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