5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 11.02.2011 – V K 2/09

Darlegung eines Wiederaufnahmegrundes bei Restitutionsklage - Umdeutung einer sofortigen Beschwerde in eine Gegenvorstellung - Rüge eines Vertretungsmangels - Wirksamkeit der Kündigung einer Prozessvollmacht

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags setzt die schlüssige Darlegung von Tatsachen voraus, aus denen sich der behauptete Wiederaufnahmegrund ergibt .

Leitsatz

  1. NV: Die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags setzt die schlüssige Darlegung von Tatsachen voraus, aus denen sich der behauptete Wiederaufnahmegrund ergibt .
  2. NV: Ein von einem Rechtsanwalt ausdrücklich als "sofortige Beschwerde" bezeichneter Rechtsbehelf kann nicht in eine Gegenvorstellung umgedeutet werden .
  3. NV: Der Mangel einer vorschriftsmäßigen Vertretung kann nur von dem nicht vertretenen Beteiligten gerügt werden .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 134 FGOWiederaufnahme des Verfahrens
  • § 87 ZPO
  • § 578 Abs. 1 ZPO
  • § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO
  • § 586 ZPO
  • § 587 ZPO
  • § 589 Abs. 1 ZPO
  • § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO
  • § 155 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
  • Art. 103 Abs. 1 GG
  • Art. 19 Abs. 4 GG

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