5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 09.07.2012 – V E 6/11

Auslegung formeller Anträge

Aus dem Leitsatz

NV: Der Streitwert richtet sich nach den gestellten Anträgen, wie sie sich aus dem finanzgerichtlichen Urteil ergeben. Sie sind nur dann nicht ausschlaggebend, wenn aus der Rechtsmittelbegründung zweifelsfrei zu erkennen ist, dass das Rechtsmittelbegehren über die Anträge hinausgeht .

Leitsatz

NV: Der Streitwert richtet sich nach den gestellten Anträgen, wie sie sich aus dem finanzgerichtlichen Urteil ergeben. Sie sind nur dann nicht ausschlaggebend, wenn aus der Rechtsmittelbegründung zweifelsfrei zu erkennen ist, dass das Rechtsmittelbegehren über die Anträge hinausgeht .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 66 GKG
  • § 133 BGBAuslegung einer Willenserklärung

Weitere Entscheidungen zu § 133 BGB

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