5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 16.03.2016 – V B 98/15

Kein Verfahrensfehler bei Übergehen eines aus materiell-rechtlicher Sicht des FG nicht entscheidungserheblichen Beweisangebotes

Aus dem Leitsatz

1. NV: Das FG kann grundsätzlich von einer beantragten Zeugenvernehmung absehen, wenn es darauf aus materiell-rechtlicher Sicht des FG nicht entscheidungserheblich ankommt .

Leitsatz

  1. NV: Das FG kann grundsätzlich von einer beantragten Zeugenvernehmung absehen, wenn es darauf aus materiell-rechtlicher Sicht des FG nicht entscheidungserheblich ankommt .
  2. NV: Eine etwa unzutreffende Beurteilung der materiell-rechtlichen Rechtslage durch das FG ist erst dann nicht mehr maßgebend, wenn im Hinblick auf diese Rechtsansicht des FG zulässige und begründete Zulassungsrügen vorgebracht wurden .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 26. August 2015 2 K 1441/12 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 26. August 2015, Az: 2 K 1441/12, Urteil

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