5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 28.10.2014 – V B 92/14

Umsatzsteuersatz bei Veranstaltung einer an wechselnden Standorten veranstalteten "Dinner-Show"

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die im Rahmen einer sog. "Dinner-Show" erbrachten Restaurationsleistungen und künstlerischen Darbietungen können eine untrennbar miteinander verbundene (komplexe) Leistung darstellen, die dem Regelsteuersatz unterliegt (wie bereits BFH-Urteil vom 10. Januar 2013 V R 31/10, BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352, Leitsatz 1) .

Leitsatz

  1. NV: Die im Rahmen einer sog. "Dinner-Show" erbrachten Restaurationsleistungen und künstlerischen Darbietungen können eine untrennbar miteinander verbundene (komplexe) Leistung darstellen, die dem Regelsteuersatz unterliegt (wie bereits BFH-Urteil vom 10. Januar 2013 V R 31/10, BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352, Leitsatz 1) .
  2. NV: Die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG kommt nur in Betracht, wenn die Theateraufführung Hauptbestandteil der einheitlichen Gesamtleistung ist. Dies gilt auch für die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG für die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 23. Juni 2014, Az: 7 V 7133/14, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

Weitere Entscheidungen zu § 12 UStG

Challenge

Können Sie die zitierten Normen anwenden?

Versuchen Sie zuerst eine eigene Antwort. Decken Sie dann die redaktionelle Lösung auf.

  1. 1
    Prüferfrage · eigene Seite

    Ihr Mandant hat Einspruch gegen einen hohen Nachzahlungsbescheid eingelegt. Muss er trotzdem zunächst zahlen?

    • Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht gehemmt (§ 361 Abs. 1 S. 1 AO).
    • Aussetzung der Vollziehung auf Antrag, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 361 Abs. 2 S. 2 AO).
    • Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden (§ 361 Abs. 2 S. 5 AO); bei Ablehnung Antrag beim Finanzgericht (§ 69 Abs. 3, 4 FGO).
    • Bleibt der Rechtsbehelf erfolglos, sind Aussetzungszinsen zu zahlen (§ 237 AO); alternativ kommt Stundung (§ 222 AO) in Betracht.
    Typische Nachfrage: Was ist der Unterschied zwischen Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung?
Beantworten Sie jede Frage zuerst selbst – dann sehen Sie die Lösung.Lernplan mit allen Themen anlegen →

Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.

Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat