5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 22.04.2010 – V B 86/09

Rechtsfortbildung; Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Hat der BFH bereits früher über die streitige Rechtsfrage entschieden, muss der Beschwerdeführer unter Berücksichtung dieser Rechtsprechung darlegen, worin er eine noch ungeklärte Frage sieht.

Leitsatz

  1. NV: Hat der BFH bereits früher über die streitige Rechtsfrage entschieden, muss der Beschwerdeführer unter Berücksichtung dieser Rechtsprechung darlegen, worin er eine noch ungeklärte Frage sieht.
  2. NV: Zu den Voraussetzungen für eine tatsächliche Verständigung und deren Bindung liegen eine Vielzahl von höchstrichterlichen Entscheidungen vor, die auch die Frage der Bedeutung eines Einigungsmangels oder Irrtums betreffen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Nürnberg, 23. Juni 2009, Az: 2 K 793/2008, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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