5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 16.12.2010 – V B 83/10

Beschwerde gegen Entscheidung des FG über Aussetzung der Vollziehung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Für die Zulassung der Beschwerde gegen einen AdV-Beschluss nach § 128 Abs. 3 FGO ist zwar keine besondere Form vorgeschrieben, sie muss jedoch durch eine besondere Entscheidung des FG und ausdrücklich erfolgen.

Leitsatz

  1. NV: Für die Zulassung der Beschwerde gegen einen AdV-Beschluss nach § 128 Abs. 3 FGO ist zwar keine besondere Form vorgeschrieben, sie muss jedoch durch eine besondere Entscheidung des FG und ausdrücklich erfolgen.
  2. NV: Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde gegen einen AdV-Beschluss ist nicht statthaft.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 5. August 2010, Az: 14 V 2008/10, Beschluss

Zitierte Normen

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    Prüferfrage · eigene Seite

    Ihr Mandant hat Einspruch gegen einen hohen Nachzahlungsbescheid eingelegt. Muss er trotzdem zunächst zahlen?

    • Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht gehemmt (§ 361 Abs. 1 S. 1 AO).
    • Aussetzung der Vollziehung auf Antrag, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 361 Abs. 2 S. 2 AO).
    • Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden (§ 361 Abs. 2 S. 5 AO); bei Ablehnung Antrag beim Finanzgericht (§ 69 Abs. 3, 4 FGO).
    • Bleibt der Rechtsbehelf erfolglos, sind Aussetzungszinsen zu zahlen (§ 237 AO); alternativ kommt Stundung (§ 222 AO) in Betracht.
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