BFH, Beschluss vom 27.07.2020 – V B 78/18
Aus dem Leitsatz
1. NV: Das FG verstößt gegen den Grundsatz der Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens, wenn es von der Abtretbarkeit einer Forderung ausgeht, obwohl sich aus den vorliegenden Akten ein vertragliches Abtretungsverbot ergibt .
Leitsatz
- NV: Das FG verstößt gegen den Grundsatz der Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens, wenn es von der Abtretbarkeit einer Forderung ausgeht, obwohl sich aus den vorliegenden Akten ein vertragliches Abtretungsverbot ergibt .
- NV: Im Falle eines vertraglichen Abtretungsverbots ist zu prüfen, ob die Abtretung gleichwohl wirksam ist, weil das die Forderung begründende Geschäft für beide Parteien ein Handelsgeschäft darstellt .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 28.06.2018 - 5 K 5261/15 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 28. Juni 2018, Az: 5 K 5261/15, Urteil; nachgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 24. Juni 2021, Az: 2 K 5261/15, Urteil; nachgehend BFH, 31. Januar 2024, Az: V R 24/21, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 399 BGBAusschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung
- § 1 HGBKaufleute
- § 343 HGBAllgemeine Vorschriften
- § 27 Abs. 19 S. 1 UStGAllgemeine Übergangsvorschriften
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Ab wann ist man eigentlich Kaufmann im Sinne des HGB, und was ändert sich dadurch für einen Mandanten?
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