5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 27.07.2020 – V B 78/18

Verfahrensfehler; Gesamtergebnis des Verfahrens; vertragliches Abtretungsverbot; Bauträgerfälle
ECLI: DE:BFH:2020:B.270720.VB78.18.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Das FG verstößt gegen den Grundsatz der Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens, wenn es von der Abtretbarkeit einer Forderung ausgeht, obwohl sich aus den vorliegenden Akten ein vertragliches Abtretungsverbot ergibt .

Leitsatz

  1. NV: Das FG verstößt gegen den Grundsatz der Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens, wenn es von der Abtretbarkeit einer Forderung ausgeht, obwohl sich aus den vorliegenden Akten ein vertragliches Abtretungsverbot ergibt .
  2. NV: Im Falle eines vertraglichen Abtretungsverbots ist zu prüfen, ob die Abtretung gleichwohl wirksam ist, weil das die Forderung begründende Geschäft für beide Parteien ein Handelsgeschäft darstellt .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 28.06.2018 - 5 K 5261/15 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 28. Juni 2018, Az: 5 K 5261/15, Urteil; nachgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 24. Juni 2021, Az: 2 K 5261/15, Urteil; nachgehend BFH, 31. Januar 2024, Az: V R 24/21, Urteil

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