BFH, Beschluss vom 02.11.2016 – V B 72/16
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist keine materiellrechtliche Voraussetzung der innergemeinschaftlichen Lieferung, sie erlangt aber Bedeutung für die Steuerfreiheit aufgrund des Beleg- und Buchnachweises sowie für die Steuerfreiheit aufgrund Vertrauensschutzes.
Leitsatz
- NV: Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist keine materiellrechtliche Voraussetzung der innergemeinschaftlichen Lieferung, sie erlangt aber Bedeutung für die Steuerfreiheit aufgrund des Beleg- und Buchnachweises sowie für die Steuerfreiheit aufgrund Vertrauensschutzes.
- NV: Soweit die Steuerfreiheit aufgrund Vertrauensschutzes u.a. voraussetzt, dass der Unternehmer den gesetzlichen Nachweispflichten ihrer Art nach nachgekommen ist, kommt es auf die formelle Vollständigkeit, nicht aber auf die inhaltliche Richtigkeit der Beleg- und Buchangaben an. Diese Verpflichtung erfüllt der Unternehmer u.a. durch Aufzeichnung einer im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 3. März 2016 5 K 3431/14 U aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 3. März 2016, Az: 5 K 3431/14 U, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 6a Abs. 3 UStGInnergemeinschaftliche Lieferung
- § 6a Abs. 4 UStGInnergemeinschaftliche Lieferung
- § 17c Abs. 1 UStDVNachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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