5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 31.10.2013 – V B 67/12

Zur grundsätzlichen Bedeutung von auslaufenden Rechts betreffenden Rechtsfragen (hier zur Umsatzsteuerermäßigung für die Beförderung von Personen mit Schiffen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst a a.F. UStG)

Aus dem Leitsatz

1. NV: Rechtsfragen, die sich nur aufgrund ausgelaufenen Rechts stellen, rechtfertigen regelmäßig nicht eine Zulassung der Grundsatzrevision. In einem solchen Fall müssen besondere Gründe geltend gemacht werden und vorliegen, die ausnahmsweise eine Abweichung von dieser Regel rechtfertigen.

Leitsatz

  1. NV: Rechtsfragen, die sich nur aufgrund ausgelaufenen Rechts stellen, rechtfertigen regelmäßig nicht eine Zulassung der Grundsatzrevision. In einem solchen Fall müssen besondere Gründe geltend gemacht werden und vorliegen, die ausnahmsweise eine Abweichung von dieser Regel rechtfertigen.
  2. NV: Eine Rechtsfrage, die ausgelaufenes Recht betrifft, hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie sich entweder mit Blick auf eine Nachfolgeregelung oder in einer nicht ganz unerheblichen Zahl noch anhängiger Verfahren stellt.
  3. NV: Aus § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ergibt sich, dass diese besonderen Gründe innerhalb der Begründungsfrist dargelegt werden müssen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Nürnberg, 27. März 2012, Az: 2 K 854/10, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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