5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 21.10.2010 – V B 67/10

Prozessfähigkeit des Prozessbevollmächtigten

Aus dem Leitsatz

1. NV: Ein Beteiligter, der sich in einem Revisionsverfahren auf seine Prozessunfähigkeit beruft, ist für den Streit über seine Prozessfähigkeit als prozessfähig zu behandeln.

Leitsatz

  1. NV: Ein Beteiligter, der sich in einem Revisionsverfahren auf seine Prozessunfähigkeit beruft, ist für den Streit über seine Prozessfähigkeit als prozessfähig zu behandeln.
  2. NV: Auch eine prozessunfähige Person muss sich nach § 62 Abs. 4 FGO vor dem BFH durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Daher ist eine Beschwerde, die ein nach § 62 Abs. 4 FGO nicht postulationsfähiger Kläger persönlich einlegt, selbst dann als unzulässig zu verwerfen, wenn Zweifel an seiner Prozessfähigkeit bestehen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 16. Juni 2010, Az: 14 K 4977/08, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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