5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 13.01.2011 – V B 65/10

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

Aus dem Leitsatz

NV: Liegt zu der im Beschwerdeverfahren herausgestellten Rechtsfrage bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vor (hier: zur umsatzsteuerlichen Beurteilung der "Erteilung von Unterricht durch Privatlehrern"), gehört zu der erforderlichen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) auch eine fundierte Stellungnahme dazu, weshalb diese…

Leitsatz

NV: Liegt zu der im Beschwerdeverfahren herausgestellten Rechtsfrage bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vor (hier: zur umsatzsteuerlichen Beurteilung der "Erteilung von Unterricht durch Privatlehrern"), gehört zu der erforderlichen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) auch eine fundierte Stellungnahme dazu, weshalb diese Rechtsprechung noch nicht zu einer hinreichenden Klärung geführt hat oder aufgrund welcher neuen Entwicklung sie nunmehr erneut in Frage gestellt werden muss.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 3. Juni 2010, Az: 5 K 78/09, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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