5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 13.04.2026 – V B 64/25

Kein Anspruch auf eine Schlussbesprechung nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens im Verlauf einer Umsatzsteuersonderprüfung
ECLI: DE:BFH:2026:B.130426.VB64.25.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Eine Schlussbesprechung nach § 201 Abs. 1 AO ist nur dann abzuhalten, wenn --anders als im Falle einer Fahndungsprüfung (§ 208 Abs. 1 AO) nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens-- die mit der Steuerfahndung betraute Dienststelle nach § 195 Satz 2, § 208 Abs. 2 Nr. 1 AO mit einer Außenprüfung beauftragt worden ist, es sei denn, dass sich nach dem…

Leitsatz

NV: Eine Schlussbesprechung nach § 201 Abs. 1 AO ist nur dann abzuhalten, wenn --anders als im Falle einer Fahndungsprüfung (§ 208 Abs. 1 AO) nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens-- die mit der Steuerfahndung betraute Dienststelle nach § 195 Satz 2, § 208 Abs. 2 Nr. 1 AO mit einer Außenprüfung beauftragt worden ist, es sei denn, dass sich nach dem Ergebnis der Außenprüfung keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergibt oder der Steuerpflichtige auf die Besprechung verzichtet hat (Anschluss an BFH-Urteil vom 11.12.1997 - V R 56/94, BFHE 185, 98, BStBl II 1998, 367).

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 24.06.2025 - 5 K 786/24 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 24. Juni 2025, Az: 5 K 786/247, Urteil; nachgehend BFH, 7. Mai 2026, Az: V S 11/26, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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