5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 30.07.2025 – V B 63/23

Indizwirkung des mit einem "OK-Vermerk" versehenen Sendeberichts bei der Übermittlung eines Schriftstücks per Telefax
ECLI: DE:BFH:2025:B.300725.VB63.23.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Der "OK-Vermerk" eines Sendeberichts belegt --jedenfalls-- das Zustandekommen einer Verbindung zwischen dem Telefaxgerät des Absenders und dem des Empfängers; er stellt damit wenigstens ein Indiz für den Zugang eines Telefaxes dar (Anschluss an Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 22.06.2020 - VI B 117/19, BFH/NV 2020, 1270).

Leitsatz

  1. NV: Der "OK-Vermerk" eines Sendeberichts belegt --jedenfalls-- das Zustandekommen einer Verbindung zwischen dem Telefaxgerät des Absenders und dem des Empfängers; er stellt damit wenigstens ein Indiz für den Zugang eines Telefaxes dar (Anschluss an Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 22.06.2020 - VI B 117/19, BFH/NV 2020, 1270).
  2. NV: Zwar trägt der Kläger grundsätzlich die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die fristgerechte Klageerhebung, allerdings darf ihm nicht die Feststellungslast für Vorgänge aufgebürdet werden, die sich im gerichtsinternen Bereich abgespielt haben und deren Unaufklärbarkeit allein in den Verantwortungsbereich des Gerichts fällt.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 27.09.2023 - 3 K 856/20 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Sachsen-Anhalt zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 27. September 2023, Az: 3 K 856/20, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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