5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 13.05.2011 – V B 60/10

Kein absoluter Revisionsgrund bei Durchführung eines Erörterungstermins durch den Berichterstatter - Verfahrensmangel bei Versagung des rechtlichen Gehörs

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Durchführung eines Erörterungstermins durch den Berichterstatter stellt keinen absoluten Revisionsgrund i.S. des § 119 Nr. 1 FGO dar .

Leitsatz

  1. NV: Die Durchführung eines Erörterungstermins durch den Berichterstatter stellt keinen absoluten Revisionsgrund i.S. des § 119 Nr. 1 FGO dar .
  2. NV: Selbst wenn in dem Verzicht auf den Aktenvortrag bei Ausbleiben eines Beteiligten ein Verfahrensmangel zu sehen wäre, beruht ein auf die mündliche Verhandlung ergangenes Urteil nur dann auf diesem Mangel, wenn dadurch entweder den Beteiligten das rechtliche Gehör versagt oder den mitwirkenden (ehrenamtlichen) Richtern eine ausreichende Unterrichtung über den Prozessstoff vorenthalten wird .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 19. Mai 2010, Az: 14 K 74/07, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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