BFH, Beschluss vom 13.05.2011 – V B 60/10
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Durchführung eines Erörterungstermins durch den Berichterstatter stellt keinen absoluten Revisionsgrund i.S. des § 119 Nr. 1 FGO dar .
Leitsatz
- NV: Die Durchführung eines Erörterungstermins durch den Berichterstatter stellt keinen absoluten Revisionsgrund i.S. des § 119 Nr. 1 FGO dar .
- NV: Selbst wenn in dem Verzicht auf den Aktenvortrag bei Ausbleiben eines Beteiligten ein Verfahrensmangel zu sehen wäre, beruht ein auf die mündliche Verhandlung ergangenes Urteil nur dann auf diesem Mangel, wenn dadurch entweder den Beteiligten das rechtliche Gehör versagt oder den mitwirkenden (ehrenamtlichen) Richtern eine ausreichende Unterrichtung über den Prozessstoff vorenthalten wird .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 19. Mai 2010, Az: 14 K 74/07, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 FGORevision
- § 115 Abs. 3 FGORevision
- § 128 FGOBeschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
- § 180 Abs. 1 AOGesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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